Satzung des
Bundes der Selbständigen Großbottwar e. V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Bund der Selbständigen Großbottwar und hat seinen Sitz in Großbottwar.
Er ist beim Amtsgericht Stuttgart unter der Vereinsnummer 310251 eingetragen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§2 Zweck und Aufgabe

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden / Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, sowie der freiberuflichen Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstands auf örtlicher Ebene.

Der Verein soll

  1. mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbe, der Industrie, des Handwerks, der Gastronomie und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können.

  2. die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufklären,

  3. durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen,

  4. durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen,

  5. durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen,

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben

  1. Handeltreibende

  2. Handwerker

  3. Gewerbetreibende

  4. Klein- und Mittelindustrielle

  5. freiberuflich Schaffende

  6. Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind

  7. Freunde des selbständigen Mittelstands

zu 1. -7.: Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu benennen ist. Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Beirat. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von 1 Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
 
Die Mitgliedschaft erlischt
  1. durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand),

  2. durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen,

  3. durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Beirat auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Beiratsbeschluss kann der betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

  4. durch Auflösung des Vereins.

Auf Beschluss des Beirats können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Beirats. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das Gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten.Die Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.

Bei Abstimmungen innerhalb der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme, jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und Ideen schadet.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende, angemessene Umlage erhoben werden.

§7 Organe des Vereins

1. Vorstand

Er besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem 1. Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassier

2. Beirat

Er besteht aus:

  1. den Mitgliedern des Vorstandes
  2. 4 weiteren Vereinsmitgliedern oder bis zu etwa 10 % der Mitglieder
  3. Fachgruppenvorsitzenden

§8 Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Beirat ihm übertragen. Der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Beirats und der Mitgliederversammlung gebunden.

Im einzelnen haben

  1. der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlung, Beirats- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten.
  2. der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
  3. der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresprüfung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Beiratsmitglieder sein. Die Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird.

§9 Beirat

Bei der Wahl der Beiratsmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollten Industrie, Handwerk, Handel, Gastronomie, Gewerbe und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein.

Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen.

Gemeinderäte, die dem Verein angehören und sachkundige Personen können beratend zu Beiratssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand Für die Beiratsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Beirat Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Beirat berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder (siehe Schlussbestimmung § 13).

Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Beirat wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt; bei der Gründungsversammlung aber nur auf 1 Jahr.

§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören

  1. die Wahl des Vorstandes und des Beirates,
  2. die Wahl der Kassenprüfer,
  3. die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen des BDS-Landesverbandes,
  4. die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen,
  5. die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins,
  6. die Änderung der Vereinssatzung,
  7. Entlastung des Vorstandes,
  8. Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluss des Beirates eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlussbestimmung § 13), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder (die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam).

Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Rundbrief unter Angabe der Tagesordnung.

Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

§11 Fachgruppen

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Vorstands bedarf. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen. Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört kraft seines Amtes dem Beirat des Vereins an.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Zuvor ist entsprechend der Satzung des BDS-Landesverbandes Baden-Württemberg dem Landesvorstand oder einem von ihm benannten Beauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und zwar in einer Beiratssitzung und in einer anschließenden Mitgliederversammlung.

Dieser § 12 gilt auch, wenn der Verein aus dem BDS-Landesverband Baden-Württemberg ausscheiden will.

Das Vereinsvermögen wird bei einer Auflösung bei der Gemeinde Grossbottwar hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.

§13 Schlussbestimmung

Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung im April 2017 beschlossen.